Der Arbeitgeber muss nach §5 OStrV (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung) vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen.
Zudem bedarf es nach OStrV der Unterstützung durch qualifizierte Laserschutzbeauftragte und fachkundige Personen bei der Erstellung von Lasersicherheits-Gefährdungsbeurteilungen.
Laserschutzbeauftragte und Experten unterstützen den Arbeitgeber u.a.
Mit unserer
Expertise im Bereich Lasersicherheit unterstützt POSS ARBEITSSCHUTZ seine Kunden mit folgenden Leistungen:
Laserschutz Leistungen:
(als Projektauftrag oder Regelbetreuung durch Fachkundige Laserschutzexperten)
Als Fachkundige Personen nach OStrV* sowie Laserschutzexperten bieten wir Ihnen individuelle Unterstützung zu Ihren Anliegen der Lasersicherheit:
+ Gefährdungsbeurteilungen gemäß OStrV* / TROS**
+ Laserschutzberatungen, Begehungen und Unterstützung bei Dokumentationen
*Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung **Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opt. Strahlung (mehrere Teile)