Ab dem ersten Mitarbeitenden wird eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und damit eine sicherheitstechnische Betreuung benötigt. Dies gilt auch für den Betriebsarzt und die zugehörige arbeitsmedizinische Betreuung.
Die Berufsgenossenschaften führen in ihren Betreuungsvorschriften (DGUV Vorschrift 2) unterschiedliche Betreuungsmodelle in Abhängigkeit von Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgröße an.
POSS ARBEITSSCHUTZ kann mit externen Fachkräften für Arbeitssicherheit die Betreuung Ihres Betriebes übernehmen. Dabei haben Sie die Wahl zwischen drei sicherheitstechnischen Betreuungsmodellen im Einklang mit dem jeweiligen Regelwerk der DGUV. Wir helfen Ihnen gerne das für Sie richtige Betreuungsmodell zu finden. Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit uns auf.
Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur, Sicherheitsmeister oder Sicherheitstechniker) ergeben sich aus dem § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe den Arbeitgeber (z.B. Unternehmer, Geschäftsführer sowie seine Führungskräfte und alle im Betrieb für die Arbeitssicherheit verantwortlichen Personen) beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Zu den Fragen der Arbeitssicherheit wird auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit gezählt.
POSS ARBEITSSCHUTZ unterstützt gerne auch Ihr Unternehmen durch kompetente externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Professionell, praxisnah und preiswert.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit beinhaltet die Beratung des Arbeitsgebers:
Konkret hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit u.a.:
Sie benötigen konkrete Unterstützung? Fragen Sie unverbindlich bei uns an.
FaSi oder Sifa? FaSi leitet sich als Abkürzung vom Begriff „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ ab. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der offizielle Begriff des Gesetzgebers, z.B. im dritten Abschnitt des Arbeitssicherheitsgesetzes (§5 ff.).
Sifa stellt zunächst die Abkürzung von Sicherheitsfachkraft dar. Der Begriff der Sicherheitsfachkraft wird als Synonym für die Fachkraft für Arbeitssicherheit genutzt.
Aber Achtung: Als Sicherheitsfachkräfte werden häufig auch Fachkräfte für Schutz und Sicherheit (i.d.R. im Sicherheitsdienst) bezeichnet. Der Begriff Sicherheitsfachkraft ist für beide Berufsbilder einsetzbar.
Dennoch wurde zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und den Ländern vereinbart, für die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ die Abkürzung offiziell „Sifa“ zu verwenden.
Fazit: FaSi oder Sifa? „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ bildet den offiziellen Terminus und „Sifa“ die offizielle Abkürzung.
Die Begriffe des Sicherheitsingenieurs, Sicherheitstechnikers und Sicherheitsmeisters entstammen dem §7 des Arbeitssicherheitsgesetzes – Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss demnach:
Die DGUV konkretisiert für Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister, dass diese eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder Meister erworben haben müssen. Ausnahmen regeln die zuständigen Unfallversicherungsträger und staatlichen Arbeitsschutzbehörden.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist die schriftlich dokumentierte Ermittlung, Analyse und Beurteilung der Gefährdungen eines Arbeitsplatzes oder Arbeitsbereiches.
Sie beinhaltet außerdem die Festlegung von Schutzmaßnahmen, um die beschrieben Gefährdungen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.
Das Arbeitsschutzgesetz §5 fordert Arbeitgeber zu Folgendem auf: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Daraus lässt sich konkret ableiten, dass für jeden Arbeitsbereich und Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung benötigt wird. Im Besonderen wird im Arbeitsschutzgesetz darauf hingewiesen, dass sich Gefahren (die zu beurteilen sind) ergaben können durch:
POSS ARBEITSSCHUTZ berät und unterstützt Sie professionell und praxisnah bei der Erstelluung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen.
Für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung oder Gefährdungsanalyse hat sich eine Vorgehensweise in 7 Schritten etabliert:
Die ASA-Sitzung ist ein Ausschuss des Unternehmens, in dem Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes besprochen werden.
Häufige Themen im ASA sind die Analyse des Unfallgeschehens, die Ergebnisse physischer und psychischer Arbeitsplatzbeurteilungen (Gefährdungsbeurteilungen), die Diskussion über anstehende Arbeitsschutzmaßnahmen oder aktuelle betriebliche Anlässe.
§ 11 ASiG besagt, dass ASA-Sitzungen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden müssen. Die gesetzliche Verpflichtung zu regelmäßigen Sitzungen soll gewährleisten, dass eine organisierte Beratung und Austausch aller am Arbeitsschutz beteiligten Mitarbeiter stattfindet.
Wer ist Mitglied im ASA?
Ab 20 Beschäftigten verpflichtet das Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber dazu, einen Arbeitsschutzausschuss in ihrem Betrieb zu bilden. Folgene Funktionsträger sind als ständige Teilnehmer vorgesehen:
Beschäftigte müssen zu den Gefahren und Schutzmaßnahmen in ihrem
Aufgabenbereich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss erfolgen:
Außerdem muss bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder durch Neuerungen
(z.B. neue Arbeitsmittel) unterwiesen werden. Die Unterweisung ist schriftlich zu
dokumentieren und vom Unterwiesenen zu unterschreiben.
Unterweisungen sind eine Unternehmerpflicht. In Betrieben mit Pflichtenübertragung auf verantworliche Führungskräfte ist es i.d.R. die Aufgabe der Führungskraft, alle Mitarbeitenden im Zuständigkeitsbereich zu unterweisen. Die Führungskräfte können durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte oder andere fachkundige Personen bei der Unterweisung unterstützt werden. Sie bleiben aber als WEISUNGSbefugte für die UnterWEISUNG verantwortlich.