Häufige Fragen

Zum Thema Arbeitssicherheit

  • Wer braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Ab dem ersten Mitarbeitenden wird eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und damit eine sicherheitstechnische Betreuung benötigt. Dies gilt auch für den Betriebsarzt und die zugehörige arbeitsmedizinische Betreuung. 

    Die Berufsgenossenschaften führen in ihren Betreuungsvorschriften (DGUV Vorschrift 2) unterschiedliche Betreuungsmodelle in Abhängigkeit von Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgröße an. 

    POSS ARBEITSSCHUTZ kann mit externen Fachkräften für Arbeitssicherheit die Betreuung Ihres Betriebes übernehmen. Dabei haben Sie die Wahl zwischen drei sicherheitstechnischen Betreuungsmodellen im Einklang mit dem jeweiligen Regelwerk der DGUV. Wir helfen Ihnen gerne das für Sie richtige Betreuungsmodell zu finden. Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit uns auf.

  • Was macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur, Sicherheitsmeister oder Sicherheitstechniker) ergeben sich aus dem § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe den Arbeitgeber (z.B. Unternehmer, Geschäftsführer sowie seine Führungskräfte und alle im Betrieb für die Arbeitssicherheit verantwortlichen Personen) beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Zu den Fragen der Arbeitssicherheit wird auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit gezählt.


    POSS ARBEITSSCHUTZ unterstützt gerne auch Ihr Unternehmen durch kompetente externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Professionell, praxisnah und preiswert.

  • Welche konkreten Aufgaben hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit beinhaltet die Beratung des Arbeitsgebers: 

    • bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • bei Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • bei Auswahl und Erprobung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA),
    • bei Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    • bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

    Konkret hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit u.a.:

    • die Arbeitsstätten im Unternehmen regelmäßig zu begehen,
    • festgestellte Mängel dem Arbeitgeber mitzuteilen und zu dokumentieren,
    • Schutzmaßnahmen vorzuschlagen,
    • an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA Sitzungen) teilzunehmen,
    • Gefährdungsbeurteilungen zu unterstützen
    • bei der Durchführung von Unterweisungen zu unterstützen,
    • die Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen und Maßnahmen zu deren Vermeidung vorzuschlagen,
    • auf die Umsetzung und Einhaltung von Schutzmaßnahmen hinzuwirken, z.B. auf die Benutzung der Körperschutzmittel (PSA) zu achten.

    Sie benötigen konkrete Unterstützung? Fragen Sie unverbindlich bei uns an.

  • FaSi oder Sifa? Welcher Begriff ist die richtige Abkürzung?

    FaSi oder Sifa? FaSi leitet sich als Abkürzung vom Begriff „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ ab. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der offizielle Begriff des Gesetzgebers, z.B. im dritten Abschnitt des Arbeitssicherheitsgesetzes (§5 ff.).

    Sifa stellt zunächst die Abkürzung von Sicherheitsfachkraft dar. Der Begriff der Sicherheitsfachkraft wird als Synonym für die Fachkraft für Arbeitssicherheit genutzt. 


    Aber Achtung: Als Sicherheitsfachkräfte werden häufig auch Fachkräfte für Schutz und Sicherheit  (i.d.R. im Sicherheitsdienst) bezeichnet. Der Begriff Sicherheitsfachkraft ist für beide Berufsbilder einsetzbar.


    Dennoch wurde zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und den Ländern vereinbart, für die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ die Abkürzung offiziell „Sifa“ zu verwenden.


    Fazit: FaSi oder Sifa? „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ bildet den offiziellen Terminus und „Sifa“ die offizielle Abkürzung.

  • Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsingenieur und Sicherheitsmeister?

    Die Begriffe des Sicherheitsingenieurs, Sicherheitstechnikers und Sicherheitsmeisters entstammen dem §7 des Arbeitssicherheitsgesetzes – Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss demnach:

    • Sicherheitsingenieur sein und als solcher berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen, oder
    • Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister sein und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

    Die DGUV konkretisiert für Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister, dass diese eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder Meister erworben haben müssen. Ausnahmen regeln die zuständigen Unfallversicherungsträger und staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

  • Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

    Eine Gefährdungsbeurteilung ist die schriftlich dokumentierte Ermittlung, Analyse und Beurteilung der Gefährdungen eines Arbeitsplatzes oder Arbeitsbereiches. 

    Sie beinhaltet außerdem die Festlegung von Schutzmaßnahmen, um die beschrieben Gefährdungen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. 

  • Wann brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?

    Das Arbeitsschutzgesetz §5 fordert Arbeitgeber zu Folgendem auf: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

    Daraus lässt sich konkret ableiten, dass für jeden Arbeitsbereich und Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung benötigt wird. Im Besonderen wird im Arbeitsschutzgesetz darauf hingewiesen, dass sich Gefahren (die zu beurteilen sind) ergaben können durch:

    • die Gestaltung des Arbeitsplatzes
    • Gefahrenstoffe und biologische Stoffe
    • den Einsatz von Geräten und Arbeitsmitteln wie Maschinen und Werkzeuge
    • Arbeitsabläufe, Arbeitsprozesse- und Verfahren
    • mangelhafte Anweisungen und mangelhafte Qualifikation
    • psychische Belastungen bei der Tätigkeit

    POSS ARBEITSSCHUTZ berät und unterstützt Sie professionell und praxisnah bei der Erstelluung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen.

  • Wie erstelle ich eine Gefährdungsbeurteilung?

    Für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung oder Gefährdungsanalyse hat sich eine Vorgehensweise in 7 Schritten etabliert:

    1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
    2. Gefährdungen je Bereich und Tätigkeit ermitteln
    3. Beurteilen der Gefährdungen 
    4. Schutzmaßnahmen festlegen
    5. Schutzmaßnahmen umsetzen
    6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen
    7. Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich fortschreiben
  • Was ist eine ASA-Sitzung? (Arbeitsschutzsausschusssitzung)

    Die ASA-Sitzung ist ein Ausschuss des Unternehmens, in dem Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes besprochen werden. 

    Häufige Themen im ASA sind die Analyse des Unfallgeschehens, die Ergebnisse physischer und psychischer Arbeitsplatzbeurteilungen (Gefährdungsbeurteilungen), die Diskussion über anstehende Arbeitsschutzmaßnahmen oder aktuelle betriebliche Anlässe.

  • Wie häufig findet eine ASA-Sitzung statt?

    § 11 ASiG besagt, dass ASA-Sitzungen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden müssen. Die gesetzliche Verpflichtung zu regelmäßigen Sitzungen soll gewährleisten, dass eine organisierte Beratung und Austausch aller am Arbeitsschutz beteiligten Mitarbeiter stattfindet.

  • Wer nimmt an der ASA-Sitzung teil?

    Wer ist Mitglied im ASA? 

    Ab 20 Beschäftigten verpflichtet das Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber dazu, einen  Arbeitsschutzausschuss in ihrem Betrieb zu bilden. Folgene Funktionsträger sind als ständige Teilnehmer vorgesehen:

    • Unternehmerin/Unternehmer oder eine beauftragte Person
    • zwei Betriebsrats-/Personalratsmitglieder
    • Betriebsärztin/Betriebsarzt
    • Fachkraft für Arbeitssicherheit
    • Sicherheitsbeauftragte/Sicherheitsbeauftragter
  • Wie oft müssen Mitarbeiter unterwiesen werden?

    Beschäftigte müssen zu den Gefahren und Schutzmaßnahmen in ihrem

    Aufgabenbereich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss erfolgen:

    • bei Einstellung sowie 
    • mindestens jährlich 

    Außerdem muss bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder durch Neuerungen 

    (z.B. neue Arbeitsmittel) unterwiesen werden. Die Unterweisung ist schriftlich zu 

    dokumentieren und vom Unterwiesenen zu unterschreiben.

  • Wer führt die Unterweisung durch?

    Unterweisungen sind eine Unternehmerpflicht. In Betrieben mit Pflichtenübertragung auf verantworliche Führungskräfte ist es i.d.R. die Aufgabe der Führungskraft, alle Mitarbeitenden im Zuständigkeitsbereich zu unterweisen. Die Führungskräfte können durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte oder andere fachkundige Personen bei der Unterweisung unterstützt werden. Sie bleiben aber als WEISUNGSbefugte für die UnterWEISUNG verantwortlich.

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